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Der Verein
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen
Stadtmusik Bad Lausick e.V.
und wird abgekürzt mit SMBL e.V.
Der Sitz des Vereins ist Bad Lausick
Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Stadtmusik Bad Lausick e.V. (Verein) ist Mitglied im Sächsischen Blasmusikverband/Bläserjugend Sachsen e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Pflege der Musik und des kulturellen Lebens in der Kurstadt Bad Lausick und seiner Umgebung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- regelmäßige Proben,
- Konzerte,
- Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,
- Teilnahme an Musikfestivals und Wettbewerben,
- Regelmäßige Nachwuchsausbildung in Zusammenarbeit mit den Bad Lausicker Schulen,
- Lehrgänge der Mitglieder zur Qualifizierung.
Der Verein strebt partnerschaftliche Verhältnisse zu anderen Vereinen an, um die kulturelle Ausstrahlung der Kurstadt Bad Lausick in ihrer Bedeutung für die Region weiter zu entwickeln.
Der Verein kann im Rahmen gesonderter Vereinbarungen Aufgaben der Stadt Bad Lausick bei der kulturellen Ausgestaltung öffentlicher Veranstaltungen übernehmen.
Der Verein fördert die kulturelle Selbstbetätigung der Bürger, insbesondere von Kindern und Jugendlichen m Rahmen des Musikvereins.Verein setzt sich für die Schaffung eines kulturellen Zentrums in der Kurstadt Stadt Bad Lausick ein, daß auch als musische Bildungsstätte mit überregionalem Charakter fungieren kann.
Die Mitgliedschaft schränkt die politische und religiöse Freiheit der Mitglieder in keiner Weise ein.
§3
Rechnungsabschnitt, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Rechnungsabschnitt des Vereins beginnt am 1. Januar und schließt am 31. Dezember des Kalenderjahres.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche gegen Mitglieder (§4) sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied werden können, natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins (§2) nach Kräften zu fördern. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich formlos oder mit Formblatt, über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder (aktive und fördernde Mitglieder) sowie Ehrenmitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
- Behörden der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen, der umliegenden Landkreise und von Städten und Gemeinden.
- alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen soweit sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes (§7) durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Schaffung kultureller Betätigungsmöglichkeiten erworben haben sowie besonderen Anteil an der Entwicklung des Vereins haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, von der Beitragspflicht gemäß Abs. 10 sind sie befreit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme. Sie erlischt grundsätzlich nur:
- durch Tod und ist nicht vererbbar
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand (§7) durch schriftlichen Bescheid mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
Die Streichung aus der Mitgliederliste darf nur erfolgen, wenn das Mitglied:
- seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachkommt,
- dauernd zahlungsunfähig wird oder sich als Mitglied unwürdig erweist,
- den Zwecken des Vereins entgegenarbeitet.
Für die Streichung aus der Mitgliederliste ist ein mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden gefaßter Beschluß des Vorstandes (§7) erforderlich.
Jedes neue Mitglied ist an die Satzung und früher gefaßte Beschlüsse der Mitglieder-versammlung gebunden, auch wenn sie ihm nicht ausgehändigt worden sind.
Der Verein versteht sich nicht als Plattform für politische, religiöse und andere Betätigung, die dem Zweck nach §2 entgegenstehen.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung in einer Beitragordnung festgesetzt werden. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Eine Benutzung der Mitgliedschaft zu Werbezwecken ist nicht statthaft.
§5
Einkünfte des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
- Mitgliedsbeiträge und freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
- Erträge des Vereinsvermögens
- Geld- und Sachspenden Dritter
- Fördermittel
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§7)
- die Mitgliederversammlung (§11)
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisa-torische Einrichtungen, wie Ausschüsse, mit besonderen Aufgaben betraut werden.
§7
Der Vorstand
Der erste Vorstand wird von den Gründern bestellt. Die Dauer des Amtes wird bei der Bestellung beschlossen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden Mitglieder aus, so ist eine Ersatzwahl in der nächsten ordentliche Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Dem gesetzlichen Vorstand sollen mindestens 5 Mitglieder angehören, und zwar:
- der/die Vorsitzende des Vorstandes
- der/die Stellvertreter/in
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
- ein weiteres Vorstandsmitglied
Die Vorstandsmitglieder werden direkt in ihre Funktionen gewählt. Der Vorsitzende des Vereines oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstandes. Er ist verantwortlich für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
Der gesetzlich Vorstand §7 Pkt. 2a-2e ist Vorstand im Sinne des §26 BGB, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des Punkt 3 Satz 2.
Dem erweiterten Vorstand gehören neben den unter Pkt. 2. genannten Personen mit beratender Stimme noch an:
- zwei Mitglieder des Vereins als Beisitzer
- der/die Stadtmusikdirektor/in
- der Bürgermeister der Kurstadt Bad Lausick als geborenes Mitglied des Vorstandes
§8
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt es, die im §2 Zweck des Vereins genannten Aufgaben und die in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse zu verwirklichen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt ein, wobei die zu fassenden Beschlüsse den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen sind. Er hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben und die Jahresabrechnung Beschluß zu fassen. Er ist berechtigt, Geschäftsstellen einzurichten, Gesellschaften zu gründen, Geschäfts-führer zu bestellen und Persönlichkeiten zur Mitarbeit oder zur Beratung der Geschäftsführung zu berufen. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse obliegt dem Vorstand. Den Vorsitz soll ein Mitglied des Vorstandes übernehmen.
Der Vorstand ist beschlußfähig wenn 3 der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
§9
Die Mitgliederversammlung
1. Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das sind insbesondere:
- Satzungsänderungen,
- Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
- Bestellung von 2 Kassenprüfern
- Billigung der Jahresrechnung, Jahresberichte und Anträge,
- Entlastung des Vorstandes und aller anderen Vereinsorgane,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins,
2. Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch einfachen Brief oder im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Die Einladung muß Ort, Tag und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Versammlung enthalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Ermessen des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins einzuberufen.
3. Beschlußfassung
In der Mitgliederversammlung hat jedes (ordentliche und Ehren-) Mitglied eine Stimme. Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlußfassung ist auf die Tagesordnung beschränkt. Der Mehr-heitsbeschluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder, wobei mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins erschienen sein müssen. Sind in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen weniger als 1/3 der Mitglieder erschienen, so wird eine dritte Versammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ der Mehrheit beschließt.
Abstimmungen erfolgen durch Handheben (offenen Abstimmung) oder schriftlich (geheime Abstimmung). Eine geheime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn
- über Fragen abgestimmt wird , die ein Mitglied persönlich betreffen,
- die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies wünscht.
Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstandes ruht, sofern die Beschlußfassung die Entlastung des Vorstandes betrifft.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
§10
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst :
- durch Beschluß der Mitgliederversammlung
- durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit
Nach Tilgung aller verbleibenden Verbindlichkeiten ist das restliche Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke der Kurstadt Bad Lausick zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht durch Gerichtsbeschluß anders verfügt wird.
Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
Stand vom 25.11.2009